Einwohnermeldeamt- und Passamt, Personalausweis, Rentenversicherungsamt, Fundamt, Friedhofsverwaltung

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01
Barrierefrei
Mitarbeiter
Verantwortlichkeiten
  • Abmeldungen

    Wegzug
    Wer aus seiner Wohnung auszieht, muss sich nur dann im Einwohnermeldeamt der Stadt Königsberg i.Bay. abmelden, wenn keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird (z. B. Abmeldung einer Nebenwohnung, Wegzug ins Ausland)

  • Anmeldung

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

    Meldepflicht  
    Die Pflicht zur Meldung hat grundsätzlich jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Kinder müssen von ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die unter Betreuung stehen, von ihrem Betreuer angemeldet werden.

    Was bringe ich mit?

    • den Personalausweis bzw. Reisepass
    • bei Familien evtl. das Familienstammbuch

    Die Meldebestätigung sowie den Eintrag der neuen Adresse in den Dokumenten erhält der/die Bürger/in nach Vorlage. Zur Vorlage der Dokumente ist das persönliche Erscheinen oder das eines bevollmächtigten Vertreters im Einwohnermeldeamt unbedingt erforderlich. Es ist nicht möglich, dieses Verfahren über das Internet durchzuführen, da eine rechtsgültige Unterschrift erforderlich ist.

    Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern ab 01.11.2015 den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

    Mehrere Wohnungen
    Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutze Wohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Bei Verheirateten bzw. Familien ist die vorwiegend benutze Wohnung der Familie oder der 
    Lebenspartner die Hauptwohnung.
    Der Einwohner hat bei jeder Anmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist.

  • Amtliche Beglaubigungen von Dokumenten und Unterschriften

    Kopienbeglaubigung

    In der Stadt Königsberg i.Bay., Zimmer 01, können Sie Kopien eines Schriftstückes, das Sie einer Behörde vorlegen müssen, amtlich beglaubigen lassen. 

    Kopien von sog. Personenstandsurkunden (z. B. Heirats-, Geburts-, Sterbeurkunden …) dürfen nicht beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Falle an die Urkundenstelle des jeweiligen Standesamtes, das die Urkunde ausgestellt hat. 
     
    Bitte beachten Sie auch: Beglaubigungen für das Rentenversicherungsverfahren werden von der Abteilung Sozialversicherungsangelegenheiten gebührenfrei vorgenommen. 
     
    Die Beglaubigung wird unmittelbar vorgenommen. Keine weitere Bearbeitungszeit. 
     
    Erforderliche Unterlagen 

    • Personalausweis oder Reisepass  
    • Original des Schriftstückes  


    Kosten  
    Die Mindestgebühr je Dokument beträgt 5,00 Euro. 

  • Amtsblatt

    Das Amtsblatt können Sie kostenlos per E-Mail erhalten, info@koenigsberg.de 

  • Antrag auf Gewährung von Leistungen

  • Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung

    Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

    Für die Befreiung von Rundfunkgebühren ist seit 01. April 2005 die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zuständig. Das erforderliche Formular erhalten Sie in der Stadt Königsberg i.Bay., Einwohnermeldeamt.

    Sofern Sie für die Antragstellung bei der GEZ eine Bestätigung oder Beglaubigung von Kopien Ihrer Unterlagen benötigen, wenden Sie sich bitte an uns, im Übrigen direkt an die GEZ.

  • Antrag auf Wohngeld/Lastenzuschuss

  • Antrag Grundsicherung

  • Aufenthaltsbescheinigung

  • Auskunft aus dem Melderegister

    Auskunft aus dem Melderegister
    Eine Melderegisterauskunft kann persönlich oder schriftliche erfolgen. Die Auskunftsgebühr beträgt 10,00 Euro. 

  • Briefwahlunterlagen

    Briefwahlunterlagen

    Grundsätzlich wählen Sie in dem Wahllokal, bei dem Sie im Wählerverzeichnis als wahlberechtigt registriert sind. Wenn Sie per Briefwahl abstimmen möchten, müssen Sie bei Ihrer Gemeinde Briefwahlunterlagen beantragen.

    Sie können den Wahlschein auf folgende Arten beantragen:

    • durch vollständiges Ausfüllen des auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung
             abgedruckten Formulars, das Sie per Post an die Gemeinde zurückschicken
             oder dort abgeben
    • auf andere Weise schriftlich (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) unter Angabe der
             notwendigen Daten
    • persönlich durch Vorsprache bei der Gemeinde

    Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

    Für den Antrag (sofern nicht die Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwendet wird) sind mindestens folgende Angaben notwendig:

    • Familienname
    • Vorname
    • Geburtsdatum
    • vollständige Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
    • wenn nicht das Formular auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwendet wird:
             möglichst auch den auf der Wahlbenachrichtigung enthaltenen Stimm- bzw.
             Wahlbezirk und die Wählerverzeichnisnummer
    • ggf. eine abweichende Adresse für die Zusendung des Wahlscheins mit
             Briefwahlunterlagen (z. B. Urlaubsanschrift).

    Die Gemeinde schickt Ihnen den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag für die Rücksendung, Merkblatt für die richtige Ausübung der Briefwahl) grundsätzlich per Post an Ihre Wohnadresse oder ggf. die von Ihnen angegebene andere Anschrift.

    Tipp: Wenn Sie den Wahlschein persönlich bei der Gemeinde beantragen, können Sie die Unterlagen zur Vermeidung von Postlaufzeiten gleich mitnehmen. Möglich ist hierbei in der Regel auch die Ausübung der Briefwahl durch die wahlberechtigte Person an Ort und Stelle; der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden, sondern er kann dort gleich abgegeben werden und wird von der Gemeinde bis zum Wahltag sicher verwahrt.

    Vollmacht

    Wenn Sie den Wahlschein nicht selbst beantragen können, können Sie eine andere Person durch eine schriftliche Vollmacht hierzu ermächtigen. Wenn Sie wegen einer körperlichen Behinderung weder einen Wahlschein selbst beantragen noch eine Vollmacht erteilen können, dürfen Sie sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person Ihres Vertrauens bedienen. Diese hat glaubhaft zu machen, dass die Beantragung Ihrem Willen entspricht.

    Auch für die Abholung der Unterlagen können Sie eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Die Antragsformulare für den Wahlschein enthalten bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Die bevollmächtigte Person darf aber nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten und muss dies der Gemeinde bei der Abholung auch schriftlich versichern.

    Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe selbst ist aber nicht möglich, d. h. Sie müssen auf jeden Fall Ihr Wahlrecht persönlich ausüben. Wenn Sie dazu aufgrund einer Schreibunfähigkeit, z. B. wegen einer körperlichen Behinderung oder Sehschwäche, nicht in der Lage sind, können Sie sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels ebenfalls der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nach Ihrem Willen handeln muss. Auf dem Wahlschein ist die persönliche Stimmabgabe oder die Kennzeichnung durch eine Hilfsperson eidesstattlich zu versichern.

  • Ehejubilare

  • Einwohnermelderecht

  • Fischereischeine

    Fischereischeine

    Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Stadt Königsberg i.Bay. haben, können die Neuausstellung oder Verlängerung ihres Fischereischeins bei der Stadt Königsberg i.Bay., Erdgeschoss, Zimmer 01, beantragen.

    Hier erhalten sie auch Auskunft über die Höhe der Kosten. Diese setzen sich aus der Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung und der Fischereiabgabe zusammen, welche nach Lebensalter gestaffelt ist. Sie können individuell sehr unterschiedlich sein und zwischen 35,00 Euro und 335,00 Euro für einen Fischereischein auf Lebenszeit und 7,50 Euro bis 15,00 Euro für einen Jugend-Fischereischein variieren. 

     
    Folgende Unterlagen werden benötigt 

    • Nachweis über das Ablegen der staatlichen Fischerprüfung oder der Ausbildungsnachweis zum Fischwirt/Fischwirtin
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass  
    • Ein Lichtbild (neueren Datums)
    • Für die Ausstellung eines Jugendfischereischeins ist es erforderlich, dass beide Erziehungsberechtigte des Jugendlichen den Antrag unterschreiben. 
    • Die Kosten für den Fischereischein müssen vorher entrichtet werden.  
  • Führerscheinanträge

  • Führungszeugnisse

    Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag

    • ein Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder
    • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde 
      (Behördenführungszeugnis) 

    erteilt. Der Antrag auf ein Führungszeugnis kann im Einwohnermeldeamt der 
    Stadt Königsberg i.Bay. gestellt werden. Das 
    Führungszeugnis selbst wird beim Bundesamt für Justiz erstellt und an die 
    Adresse des Antragsstellers bzw. an die der anfordernden Behörde geschickt. 

    Hat die betroffene Person einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser 
    antragsberechtigt. Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so ist nur ihr 
    gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. 


    Was bringe ich mit? 

    • Personalausweis oder Reisepass 
    • Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Hierfür ist ein Verwendungszweck für das Führungszeugnis sowie die Postadresse der anfordernden Behörde zwingend notwendig. 
    • Die Ausstellungsgebühr ist bar zu entrichten. 

     

    Gebühren und Fristen 
    Die Gebühr für die Beantragung eines Führungszeugnisses beträgt 13,00 Euro. 
    Von der Antragsstellung bis zum Erhalt des Führungszeugnisses sind etwa 10 - 14 Tage zu veranschlagen. 

     

    Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses von ehrenamtlich Tätigen - Umsetzung nach § 72a SGB VIII

    § 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz neu gefasst und ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Damit wurde der Kinderschutz im präventiven Bereich, aber auch im Bereich der Intervention erweitert. Ziel ist es, mithilfe verschiedener gesetzlicher Neuregelungen dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen, die außerhalb der Familie und des unmittelbaren Einflussbereiches der Eltern ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Dritten eingehen und aufbauen. Ferner wird das Ziel verfolgt, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen, um damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.

     

    Der neue § 72 a SGV VIII beinhaltet folgende wesentliche Änderungen:

     

    • Ein eventueller Tätigkeitsausschluss ist durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a BZRG (bzw. für Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten durch ein europäisches Führungszeugnis, § 30b BZRG) festzustellen.
    • Auch neben- und ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen sind in den Anwendungsbereich einbezogen.
    • § 72a SGB VIII erfasst alle Träger der freien Jugendhilfe sowie Vereine gem. § 54 SGB VIII.

     

    Nach § 72a Abs. 4 SGB VIII müssen daher auch Ehrenamtliche, die bei freien Trägern Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

     

     

     

  • Fundsachen

  • Haushaltsbescheinigung

  • Jubilarlistenerstellung

  • Meldebestätigung

    Meldebestätigung
    Bei An-, Um- oder Abmeldung erhält der Meldepflichtige eine kostenfreie schriftliche Meldebestätigung. 
    Werden zusätzliche Bescheinigungen benötigt, kostet jede Bestätigung 5,00 Euro (z. B. Meldebestätigung, Aufenthaltsbescheinigung, Haushaltsbescheinigung).

  • Melderegisterauskünfte

  • Parkausweise für Schwerbehinderte

  • Personalausweise

    Personalausweis/ vorläufiger Personalausweis

    Aktuelles:

    Seit dem 01. November 2010 gibt es einen neuen Personalausweis.
    Wichtige Hinweise dazu finden Sie hier  oder unter http://www.personalausweisportal.de/


    Allgemeine Informationen 
     
    Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (gemäß Artikel 116 Abs. 1 des 
    Grundgesetzes), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den 
    Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, 
    sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Für Kinder nach 
    Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann seit 01.11.2007, mit Einwilligung beider Elternteile, ein Personalausweis 
    beantragt werden.

    Ein Personalausweis ist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre, 
    danach (ab dem 24. Geburtstag) 10 Jahre gültig.  

    Eine Verlängerung der Gültigkeit des Personalausweises ist nicht möglich, er 
    muss nach Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden. 
     

    Wie erhalte ich einen Personalausweis? 
     
    Der Antrag auf Neuausstellung erfolgt für Personen, die im Gebiet der 
    Stadt Königsberg i.Bay. mit Hauptwohnung gemeldet sind, 
    durch eine persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt der 
    Stadt Königsberg i.Bay. Dort wird Ihnen der Antrag vom 
    Sachbearbeiter ausgedruckt und kann sofort unterschrieben werden. 
     

    Was bringe ich mit? 

    Der alte Personalausweis oder Reisepass ist vorzulegen

    • Bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Unterschrift beider Eltern notwendig 
    • Auszug aus dem Familienbuch bzw. Abstammungs- oder Geburtsurkunde, als Original oder beglaubigte Abschrift zur Feststellung der Namensführung (sofern nicht bereits bei der Anmeldung vorgelegt oder nicht bereits ein Ausweisdokument durch die Stadt Königsberg i.Bay. ausgestellt wurde)
    • Sollten Sie Vertriebener, Spätaussiedler oder eingebürgert worden sein, bringen Sie bitte ebenfalls einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde, 
      Spätaussiedlerbescheinigung, Vertriebenenausweis) mit. 
    • Ein biometrisches Lichtbild (farbig), nicht älter als ½ Jahre in der Größe von mind. 35 x 45 mm im Hochformat. Das Lichtbild muss Sie ohne Kopfbedeckung zeigen.
    • Die Ausstellungsgebühr ist bar zu entrichten. 

    Vorläufiger Personalausweis 
     
    Sollten Sie sofort ein gültiges Ausweisdokument benötigen, wird Ihnen ein 
    vorläufiger Personalausweis mit der Gültigkeit von 3 Monaten ausgestellt. 

    Gebühren und Fristen 
     
    Da der Personalausweis von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird, kann das Ausweisdokument frühestens nach 1 – 2 Wochen nach Antragstellung abgeholt werden. Bei der Abholung ist der alte Personalausweis vorzulegen und eine Vollmacht bei Abholung durch eine andere Person.

    Die Gebühr für die Beantragung eines Personalausweises beträgt 22,80 Euro (für Personen unter 24 Jahre) und 37 Euro (für Personen ab 24 Jahre).

    Die Gebühr für die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises beträgt 10,00 Euro. 

  • Reisepass

    Reisepass/ Expresspass/ vorläufiger Reisepass

    Allgemeine Informationen 
     
    Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (gemäß Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Reisepass beantragen. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann, mit Einwilligung beider Elternteile, ein Reisepass beantragt werden. 

    Ein Reisepass ist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre, danach (ab dem 24. Geburtstag) 10 Jahre gültig. 

    Eine Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses ist nicht möglich; er muss nach Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden. 

    Eintragungen von Kindern im Reisepass der Eltern sind seit dem 01.11.2007 nicht mehr möglich. Für das Kind muss somit ein eigenes Ausweisdokument ausgestellt werden. 
     

    Wie erhalte ich einen Reisepass? 
     
    Der Antrag auf Neuausstellung erfolgt für Personen, die im Gebiet der Stadt Königsberg i.Bay. mit Hauptwohnung gemeldet sind, durch eine persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt der Stadt Königsberg i.Bay. Dort wird Ihnen der Antrag vom Sachbearbeiter ausgedruckt und kann sofort unterschrieben werden.  
     

    Was bringe ich mit? 

    • Der alte Personalausweis oder Reisepass ist vorzulegen. 
    • Bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die 
      Unterschrift beider Eltern notwendig 
    • Auszug aus dem Familienbuch bzw. Abstammungs- oder 
      Geburtsurkunde als Original oder beglaubigte Abschrift zur Feststellung 
      der Namensführung (sofern nicht bereits bei der Anmeldung vorgelegt 
      oder nicht bereits ein Ausweisdokument durch die 
      Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i. UFr. ausgestellt wurde) 
    • Sollten Sie Vertriebener, Spätaussiedler oder eingebürgert worden sein, 
      bringen Sie bitte ebenfalls einen Nachweis der deutschen 
      Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde, 
      Spätaussiedlerbescheinigung, Vertriebenenausweis) mit. 
    • Ein biometrisches Lichtbild (farbig), nicht älter als ½ Jahre, in der Größe von mind. 35 x 45 mm im Hochformat (siehe Fotomustertafel der Bundesdruckerei). Das Lichtbild muss Sie ohne Kopfbedeckung zeigen. 
    • Jugendliche, die bei Abholung des Reisepasses das 18. Lebensjahr noch 
      nicht vollendet haben, benötigen eine Einverständniserklärung der Eltern. 
    • Die Ausstellungsgebühr ist bar zu entrichten. 



    Expresspass / vorläufiger Reisepass – weitere Hinweise  

    In eiligen Fällen können Sie einen Express-Reisepass beantragen. Dieses Dokument erhalten Sie dann innerhalb von 3 Werktagen. Sollten Sie sofort ein gültiges Ausweisdokument benötigen, wird Ihnen ein vorläufiger Reisepass mit der Gültigkeit von 1 Jahr ausgestellt. Vorläufige Reisepässe werden jedoch nur noch ausgestellt, wenn ein Expresspass nicht rechtzeitig fertiggestellt werden kann.

    Sind Sie aus beruflichen Gründen darauf angewiesen sein, einen 2. Reisepass zu besitzen, ist dies schriftlich zu begründen (Bestätigung vom Arbeitgeber) und bei der Beantragung mit vorzulegen. Dieser zweite Reisepass hat eine Gültigkeit von 6 Jahren, unabhängig vom Alter des Antragstellers. 

    Für Vielreisende wird der 48-Seiten Reisepass angeboten. Dieser Pass enthält 16 Seiten mehr für Visa-Eintragungen. 
     

    Gebühren und Fristen 
     
    Da der Reisepass von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird, kann das 
    Ausweisdokument frühestens nach 3 – 4 Wochen nach Antragstellung abgeholt 
    werden. Nach Rücklieferung der Reisepässe von der Bundesdruckerei erfolgt 
    eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller. Bei der Abholung ist der alte 
    Reisepass vorzulegen (falls vorhanden) und eine Vollmacht bei Abholung durch eine andere Person.

    Die Gebühr für die Beantragung eines Reisepasses beträgt: 

    • bei Personen unter 24 Jahren (6 Jahre Gültigkeit) 37,50 Euro 
    • bei Personen über 24 Jahren (10 Jahre Gültigkeit) 60,00 Euro 

    Die Gebühr für einen vorläufigen Reisepass beträgt 26,00 Euro. 

    Die Zusatzgebühr für einen Express-Pass beträgt 32,00 Euro und für den 48-
    Seiten-Pass 22,00 Euro. 
     

  • Rentenanträge und Kontenklärungen

  • Schwerbehindertenantrag

  • Sonstige Lebensbescheinigungen

  • Sozialhilfeantrag

  • Statistiken

  • Ummeldungen

    Umzug  
    Wer innerhalb des Gebietes der Stadt Königsberg i.Bay. umzieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen im Einwohnermeldeamt der Stadt Königsberg i.Bay. umzumelden. 
     
    Was bringe ich mit? 

    • den Personalausweis bzw. Reisepass
  • Veranstaltungskalender

  • Vermittlung

  • Wahlscheinausstellung

  • Wohngeldanträge

  • Friedhofs- und Bestattungswesen